Du hast Recht.
Auszug zu § 16 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG):
Abs. 3 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage
im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.