Die einschlägigen Regelungen zum Wohnsitz finden sich für das Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 7 ff. BGB) und für das Steuerrecht in der Abgabenordnung (§ 8 AO). Im Melderechtsrahmengesetz sowie in den dazugehörigen Meldegesetzen der Länder kommt dieser Begriff nicht vor. Hier wird zur Abgrenzung von anderen Rechtsgebieten ausschließlich der Wohnungs-Begriff verwendet. Einer der Schwerpunkte dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Regelung der An- und Abmeldung von privat genutzten Wohnungen.
In Deutschland besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit für jeden Einwohner die allgemeine Meldepflicht, von der nur wenige Ausnahmen (z. B. für ausländische Diplomaten und ihre Familien) zugelassen sind. Deutsche, die sich im Ausland dauerhaft niederlassen, müssen sich nicht bei der deutschen Botschaft melden; dies ist jedoch möglich. Hauptwohnsitz (HWS) [Bearbeiten]
Der Wohnsitz eines Menschen ist gewöhnlich auch sein Hauptwohnsitz. Es ist jedoch auch möglich, mehrere Wohnsitze zu nehmen (siehe Zweitwohnsitz). Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit mehreren Wohnsitzen liegt dann in der Regel an dem Ort, an dem die Person sich überwiegend aufhält. Bei nur einem einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser immer Hauptwohnsitz. Zweitwohnsitz (ZWS) [Bearbeiten]
Der Zweitwohnsitz oder Nebenwohnsitz ist ein zusätzlicher Wohnsitz. Eine Person kann somit einen Hauptwohnsitz und mehrere Nebenwohnsitze haben, wobei im Fall des Innehabens einer Zweitwohnung von der jeweiligen Kommune eine Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann.
Aus dieser Unterscheidung ergibt sich allerdings steuerrechtlich mit Ausnahme der Zweitwohnungsteuer keine Nachrangigkeit eines Nebenwohnsitzes.