Der Gesetzgeber hat die neue Beitragsbemessungsgrenze 2011 für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie die Beitragssaätze 2011 für den Arbeitgeberanteil herausgegeben. Nachdem die Reallöhne in Deutschland aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise rückläufig sind, ist erstmals eine Reduzierung der Beitragsbemessungsgrenze beschlossen worden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen ist an die Entwicklung des allgemeinen Einkommens in Deutschland gekoppelt. Der Beitragssatz 2011 zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitgeber geringfügig gestiegen.
Die Beitragsbemessungsgrenze regelt die Höhe Beitragsabgaben zur Sozialversicherung. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird demnach nicht zur Beitragsabgabe herangezogen. Je niedriger die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), desto mehr Netto bleibt Arbeitnehmern von ihrem Bruttoeinkommen. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung 2011 und Arbeitslosenversicherung wird hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
Aktuelle Beitragsbemessungsgrenze BBG 2011
Beitragsbemessungsgrenze 2011 Kranken- Pflegeversicherung Ost + West: 44.500 Euro Jahreseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2011 Renten- Arbeitslosenversicherung West: 66.000 Euro Jahreseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2011 Renten- Arbeitslosenversicherung Ost: 57.600 Euro Jahreseinkommen
Beitragssatz 2011 Arbeitgeberanteil
Beitragssatz Krankenversicherung 2011: 7,3 Prozent Arbeitgeberanteil
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2011: 3,00 Prozent Arbeitgeberanteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung ändern sich ab dem nächsten Jahr mehrere Sachen. So beschloss in der
letzten Woche das Bundeskabinett das GKV Finanzierungsgesetz.
So steigt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung Anfang 2011 von 14,90% auf dann 15,50%. Der Beitragssatz in Höhe von 15,50% besteht aus einem Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,30% und dem Arbeitnehmeranteil in Höhe von 8,20%. Des weiteren wurde beschlossen das der Arbeitgeberanteil bei 7,30% festgeschrieben wird.
Neben der Erhöhung des Beitragssatzes wurde auch beschlossen, das es bei den Zusatzbeiträgen keine Höchstbeträge mehr gibt. So können Krankenkassen theoretisch ab dem nächsten Jahr einen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe nehmen. Ein Sozialausgleich findet erst statt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt.
In den Fall das eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. Ihren Zusatzbeitrag anhebt, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Eine Nutzung des Sonderkündigungsrechtes ist bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages bzw. des erhöhten Zusatzbeitrages möglich. Die Kündigungsfrist beträgt bei diesem außerordentlichen Kündigungsrecht zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag muss während dieser Kündigungsfrist nicht gezahlt werden.