Für nichtkommerzielle Sendungen mit einem Wert von mehr als 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert von mehr als 22 Euro sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Vereinfachte Abgabenberechnung
Eine vereinfachte Abgabenberechnung anhand eines pauschalierten Abgabensatzes kommt in Betracht für einfuhrabgabenpflichtige Waren:
•in gelegentlichen Sendungen von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören,
•die unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und
•die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und
•den Wert von 700 Euro nicht übersteigen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Dieses Verfahren bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwertes. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sogenannte Präferenzen - gewährt werden.
Für bestimmte Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.
Für Bier ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.