Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten-, Postdoktoranden- Weiterbildung), oder als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen/öffentlichen Einrichtungen Für diesen Personenkreis kommt entweder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, oder eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Die Voraussetzungen sind in der sogenannten Arbeitsaufenthalteverordnung geregelt. Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität/öffentlichen Ausbildungseinrichtungen (z.B. Max-Planck-Institut) benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Darüber hinaus muß der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung durch Drittmittel vorgelegt werden.