Krankenversicherung der Rentner (KVdR)Die KVdR gewährleistet den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für die Rentenbezieher. Der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen Krankenkasse getroffen.
Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind hierbei der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt. Für bestimmte Personengruppen (z.B. selbständige Künstler, Vertriebene) besteht ein erleichteter Zugang zur KVdR.
Der in der KVdR pflichtversicherte Rentner muss die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente zahlen. Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Dabei gilt der am 01.01.2007 (z.B. 15 Prozent) festgestellte Beitragssatz vom 01.07.2007 bis 30.06.2008.
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages (bei 15% also 7,5%). Der auf die Rente entfallende Beitrag wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse überwiesen. Die Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz bemühen. Diese Personen erhalten als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als privat Krankenversicherte vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
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