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原帖由 ketty216 于 17.9.2007 12:20 发表
没人了解么?老维也不指点一下!~
网上有解释的
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm
In der Praxis kommt § 8 StAG als eigenständige Rechtsgrundlage im Vergleich zu § 10 relativ selten zur Anwendung. Der Grund hierfür ist, dass auch § 8 StAG normalerweise einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren voraussetzt, was üblicherweise bereits einen Anspruch nach § 10 StAG (bisher § 85 AuslG) bedeutet. Lediglich dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 10 StAG nicht erfüllt ist, wird auf § 8 StAG ausgewichen, z.B., wenn der Bewerber nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum dauernden Aufenthalt oder einer Niederlassungserlaubnis ist. Demnach könnte also auch der Inhaber einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis (entsprechend der bisherigen Aufenthaltsbefugnis) nach § 8 StAG eingebürgert werden. Auch kann § 8 zur Anwendung kommen, wenn z.B. eine Aufenthaltszeit zwar rechtmäßig, aber nicht gewöhnlicher Natur war. In einigen Bundesländern wird dies jedenfalls so in Bezug auf Studienzeiten gesehen (frühere Aufenthaltsbewilligung, jetzt AE zu Studienzwecken).
对从学习后转身份的人,在部分州学习期间算rechtmäßigen Inlandsaufenthalt,可以 § 8 StAG申请入籍
[ 本帖最后由 leon 于 17.9.2007 15:10 编辑 ] |
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