In der Befreiungsverordnung wird unter § 1 Abs. 1 Nr. 7 eine Befreiungsgrenze definiert. Das angegebene Einkommen muss unter dieser Grenze bleiben, wenn eine Befreiung erfolgen soll. Die Befreiungsgrenze setzt sich folgendermaßen zusammen: • das 1,5-fache des gültigen Regelsatzes der Sozialhilfe für einen Haushaltsvorstand (zurzeit 293