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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels" s" M; K! q4 `; B" L) I3 U" G* D" J
. `2 X: }9 ?4 G1 \& e- H2 ^Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.
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Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt
7 a/ ]* t, M1 p& g2 G r% ]& Q7 [! |Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch) W9 [* W# M4 X+ q
! B8 ?. ^$ T+ Q, ?' B. V5 D$ e * der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie
2 k6 F, ~6 v" x6 o' d7 w1 Q! N' P * eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses% e: l2 Q8 b X6 p z# c
9 l+ j, x: ?) z6 zvorzulegen.
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... 20Aufenthaltstitels |
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