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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.6 j( i+ c. p0 O: a& P
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Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt
. V3 X7 J! U! S! a ~. b3 q0 HBei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch* ?/ T, X2 n% T1 V6 H' R
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* der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie7 t2 f& i+ O+ M" J
* eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses
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& M+ l1 L0 E+ I6 Y8 ]vorzulegen.5 I) Q$ R; G$ C9 l
" {) C, ?$ d- p7 E, [6 t+ A/ K2 ]
Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.& S2 z* ?" X6 }
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