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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels3 q/ ^5 `, z1 t1 b
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.# q. Z5 c9 o! L) N3 f
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Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt, o' f# B' P( W9 T
Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch2 N7 r r) Z+ |( G; a2 `
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* der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie& V' I! {$ |5 m3 P- h6 i+ W: m
* eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses
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3 T( v2 ?+ {& u+ [& {8 Jvorzulegen.
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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