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楼主: 鸿客
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退税详解,给首次办理退税的朋友

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11#
 楼主| 发表于 22.2.2003 15:57:34 | 只看该作者
12#
匿名  发表于 22.2.2003 16:53:13
谢谢, rolleyes.gif 2002年慕尼黑的上限是多少, 不过如果这些特殊情况都没有发生。那我的税会退回百分之多少。而且我的税卡写的是。01。01。02----31,12。02 ,虽然并不是每天都工作。大概总计96天。但是间断行为。那样是不是违反了90天的预期规定。在退税时会不会引起其他的不必要的惩罚行为。
13#
 楼主| 发表于 22.2.2003 22:46:11 | 只看该作者
Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2002 erstattet das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang grundsätzlich zurück:


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Steuerklasse I bis 10367 Euro

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Steuerklasse II bis 13103 Euro

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Steuerklasse III bis 19475 Euro

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如果你对超出的收入不做解释,则超出部分不退税。

至于工作时间,如果税卡上没写明,则可以出示你的工作合同,上面应该写明你每周工作时间的。再保险就是找雇主开证明,证明你只工作90天。
14#
 楼主| 发表于 22.2.2003 22:47:17 | 只看该作者
付:

AUSHILFSARBEIT IM ARBEITSVERHÄLTNIS

Wenn Schüler und Studenten in den Ferien oder neben dem Studium arbeiten, werden sie meistens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig und erzielen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Ein Arbeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Schüler oder Student für die Dauer seiner Tätigkeit in einen Betrieb eingeordnet und weisungsgebunden ist. Wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, muss der Arbeitgeber dann vom Arbeitslohn Lohnsteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag sowie ggf. auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten bzw. im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse abführen.

Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei einer Mithilfe im elterlichen Betrieb vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so auch durchgeführt wird. Hilfeleistungen, die jedoch auf familiärer Grundlage erbracht und üblicherweise zwischen fremden Personen nicht vereinbart werden, können dagegen nicht anerkannt werden.



Der Regelfall: Lohnsteuerkarte

Schüler und Studenten müssen - wie bei jedem sonstigen Beschäftigungsverhältnis auch - im Regelfall zu Beginn der Tätigkeit ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) kostenlos ausgestellt. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Arbeitnehmer am 20. September des Vorjahres mit seiner Hauptwohnung gemeldet war. Zusammen mit der Lohnsteuerkarte ist dort auch eine aktuelle Broschüre "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" erhältlich, die über alles Wissenswerte im Zusammenhang mit der Lohnsteuerkarte (z.B. über die Steuerklassen oder die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) informiert.

Von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hängt es ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer einbehalten muss. Es ist daher wichtig, alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu überprüfen, bevor die Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber weitergegeben wird. Besonders zu beachten ist die Eintragung der Steuerklasse:

l Steuerklasse I für ledige und geschiedene Arbeitnehmer;
l Steuerklasse II für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, wenn sie mindestens ein zu ihrem Haushalt gehöriges Kind und die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags bereits im Kalenderjahr 2001 erfüllt haben;
l Steuerklasse III, IV und V für verheiratete Arbeitnehmer oder
l Steuerklasse VI für zweite oder weitere Lohnsteuerkarten, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer ergeben sich für den Arbeitgeber gegenüber seinen dauerhaft Beschäftigten keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer und ggf. die Kirchensteuer (im Regelfall 8% der Lohnsteuer) einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) abzuführen.

Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn ist für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aus der Lohnsteuertabelle zu entnehmen, bei monatlicher Zahlung also aus der Monatslohnsteuertabelle. Für kürzere Lohnzahlungszeiträume gelten die Wochen- oder die Tageslohnsteuertabelle. In diesen Lohnsteuertabellen sind bereits eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen (z.B. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge oder der Sonderausgaben-Pauschbetrag) eingearbeitet, die den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber bereits mindern.

Den amtlichen Lohnsteuertabellen ist zugrunde gelegt, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit wird deshalb zuviel Lohnsteuer einbehalten. Diese Überzahlung erstattet das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (siehe Lohnsteuererstattung).

Der Lohnsteuerabzug für Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) wird mit der Jahreslohnsteuertabelle besonders berechnet. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne Sonderzuwendung.

Beispiel:
A ist in den Semesterferien als Aushilfskraft beschäftigt. Auf seiner Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I (für Ledige) eingetragen. Bei Anwendung der Monatstabelle ist für das Jahr 2002 bis zu einem Monatslohn von 863 Euro keine Lohnsteuer einzubehalten.

Als Zuschlag zur Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Soweit keine Lohnsteuer einzubehalten ist, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5% der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei beim Steuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte Bezieher niedriger Arbeitslöhne nicht oder geringer belastet werden. Diese Vergünstigungen sind in den Steuertabellen zum Solidaritätszuschlag eingearbeitet.

Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer für den laufenden Arbeitslohn ist auch die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge zu beachten.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte vor allem die Höhe des Arbeitslohns, die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den erhobenen Solidaritätszuschlag. Insbesondere Schüler und Studenten, die nur in den Ferien gearbeitet haben, sollten ihre Lohnsteuerkarte für die Lohnsteuerrückerstattung vom Finanzamt gut aufbewahren (siehe Lohnsteuererstattung).



Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander mit Lohnsteuerkarte

Häufig üben Schüler oder Studenten gleichzeitig nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus und müssen für das zweite Dienstverhältnis eine zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI vorlegen. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass u.U. die persönlichen Freibeträge des Arbeitnehmers im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpft werden. Daher wurde in der Vergangenheit vielfach zuviel Steuer einbehalten, die erst im Wege der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden konnte.

Arbeitnehmer, deren voraussichtlicher Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (z.B. bei Steuerklasse I 10367 Euro) nicht übersteigt, haben die Möglichkeit, den Steuerabzug bereits im laufenden Kalenderjahr auszugleichen, in dem sie sich vom Finanzamt auf ihrer zweiten Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI einen Freibetrag und als Ausgleich auf der ersten Lohnsteuerkarte einen korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen. (Antrag)

Beispiel:
B hat gleichzeitig nebeneinander zwei Beschäftigungsverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) beträgt der Monatslohn 500 Euro; im zweiten 350 Euro. Auch der Arbeitslohn aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis soll nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) versteuert werden. Ohne Frei- und Hinzurechnungsbetrag würden als Lohnsteuerabzug monatlich in Steuerklasse I 0 Euro und in Steuerklasse VI 69,50 Euro anfallen.
Nachdem der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis in Steuerklasse I den Eingangsbetrag von 10367 Euro nicht übersteigt, lässt sich B auf der zweiten Lohnsteuerkarte einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 350 Euro und auf der ersten Lohnsteuerkarte einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag von 350 Euro eintragen. Der Lohnsteuerabzug im ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bemisst sich dann nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 850 Euro - die hierfür einzubehaltende Lohnsteuer beträgt aber weiterhin 0 Euro - und im zweiten Dienstverhältnis nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 0 Euro.


Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schüler oder Student eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da er gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat.



Die Ausnahme: Lohnsteuerpauschalierung

Anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers entsprechend den Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist dann nicht erforderlich. In den folgenden Fällen kann die Lohnsteuerberechnung mit einem festen Pauschsteuersatz erfolgen:

l Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wenn
l der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist (d.h. Tätigkeit jeweils neu und nicht von vorneherein vereinbart),
l die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage),
l der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
l der Arbeitslohn im Kalenderjahr einen durchschnittlichen Stundenlohn von 12 Euro nicht übersteigt.

Der Pauschsteuersatz für kurzfristige Beschäftigung beträgt 25%.



l Bei einer Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wenn
l der Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber höchstens 325 Euro und
l der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 12 Euro beträgt.

Der Pauschsteuersatz für diese Fälle beträgt 20%.

Sonderzuwendungen, die als Entlohnung für das ganze Jahr gelten (wie z.B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), müssen für die Feststellung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten sind, auf die gesamte Beschäftigungszeit im Kalenderjahr gleichmäßig verteilt werden.

Beispiel:
Die Studentin C ist das ganze Jahr mit einem Monatslohn von 320 Euro als Teilzeitkraft beschäftigt. Im Dezember wird sie neben dem Dezemberlohn ein tarifvertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld in Höhe von 120 Euro erhalten. Für die Feststellung der Pauschalierungsgrenzen ist das Weihnachtsgeld auf die 12 Kalendermonate aufzuteilen. Nachdem dann der rechnerische Monatslohn 330 Euro (320 Euro + 10 Euro anteiliges Weihnachtsgeld) beträgt, kann für das ganze Kalenderjahr 2002 eine Lohnsteuerpauschalierung nicht erfolgen. C muss ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen, sonst ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach der ungünstigen Steuerklasse VI vorzunehmen.
Zur Sozialversicherung siehe 3.




l Bei Aushilfstätigkeit in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, wenn
l typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt werden (bis zur Fertigstellung des Erzeugnisses, kein Vermarkten),
l die Arbeiten nicht ganzjährig anfallen (nur saisonale Tätigkeiten, z.B. Pflanz- oder Erdarbeiten), wobei eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten unschädlich ist, wenn deren Dauer 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet,
l der Arbeitnehmer keine Fachkraft ist,
l die Beschäftigung nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr dauert und
l der durchschnittliche Stundenlohn im Kalenderjahr 12 Euro nicht übersteigt.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber immer wieder auf denselben Personenkreis zurückgreift.

Der Pauschsteuersatz hierfür beträgt 5%.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung muss der Arbeitgeber im Regelfall neben der Lohnsteuer auch eine pauschale Kirchenlohnsteuer erheben. Diese beträgt in Bayern grundsätzlich 7% der pauschalen Lohnsteuer, die für alle Aushilfskräfte zu erheben ist, und wird mit 2/3 auf römisch-katholische und mit 1/3 auf evangelische Kirchensteuer aufgeteilt. Wird nachgewiesen, dass Aushilfskräfte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, dann muss für diese Aushilfskräfte keine pauschale Kirchenlohnsteuer erhoben werden; für die einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Aushilfskräfte beträgt der pauschale Kirchensteuersatz dann aber 8%.

Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung hat der Arbeitgeber zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer immer einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der pauschalen Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.



Der Sonderfall: Die Steuerfreistellungsbescheinigung

Nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Dauerbeschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (siehe) steuerfrei, wenn beide der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

l Der Arbeitgeber hat für das geringfügige Dauerbeschäftigungsverhältnis den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12% des Arbeitsentgelts zu entrichten (siehe)
und
l der Arbeitnehmer darf außer dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Dauerbeschäftigung sonst keine weiteren in der Summe positiven anderen Einkünfte haben.

Als weitere Einkünfte gelten z.B. Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, aus selbständigen Tätigkeiten oder Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag (1550 Euro für Ledige) übersteigen. Steuerfreie Einnahmen (z.B. als Übungsleiter; siehe) oder pauschal versteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Wenn der Schüler oder Student keine weiteren Einkünfte hat, wird ihm auf Antrag von seinem Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung muss für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.

In der Praxis benötigt ein nur geringfügig beschäftigter Schüler oder Student dann die Freistellungsbescheinigung, wenn er nebeneinander gleichzeitig mehrere geringfügige Dauerbeschäftigungen ausübt, deren Arbeitslohn aber insgesamt unter 325 Euro im Monat liegt, oder wenn er verheiratet ist und mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Wer ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausübt (z.B. eine Beschäftigung ausschließlich in den Großen Ferien; siehe), kann keine Steuerfreistellungsbescheinigung erhalten, weil hierfür der Arbeitgeber keinen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat.



Die richtige Entscheidung: Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerpauschalierung?

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist häufig nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Es ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, sich für die für beide Seiten günstigste Möglichkeit zu entscheiden.

Entscheidungsgründe können z.B. sein:

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber die Lohn- und ggf. die Kirchenlohnsteuer. Der pauschalbesteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohn- und Kirchensteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Deshalb kann der Arbeitnehmer für den pauschalbesteuerten Arbeitslohn keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.

Deshalb: Wenn Schüler und Studenten nur wenige Wochen oder Monate im Kalenderjahr arbeiten, ist es häufig vorteilhafter, das Beschäftigungsverhältnis unter Vorlage der Lohnsteuerkarte zu vereinbaren. Selbst wenn für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Woche) mit der Lohnsteuerkarte ein höherer Lohnsteuerabzug als mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz erfolgt, fällt häufig - auf das ganze Jahr gesehen - keine oder eine geringere Lohnsteuer an. Durch die Ausschöpfung der vollen Jahresfreibeträge ist oft der Gesamtjahreslohn und damit die Höhe der Steuer niedriger als bei der Pauschalierung, bei der immer 25%, 20% oder 5% Lohnsteuer zu zahlen ist. Häufig wird der Arbeitgeber bei der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns zudem berücksichtigen, dass er Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist, und deshalb von vornherein einen geringeren Nettolohn vereinbaren.

Beispiel:
D ist im Jahr 2002 in einer Buchhandlung als Aushilfe tätig. Der vereinbarte Monatslohn beträgt 300 Euro. Ihr Stundenlohn übersteigt 12 Euro nicht. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer fallen jeweils 60 Euro Lohnsteuer (20% von 300 Euro), 3,30 Euro Solidaritätszuschlag (5,5% von 60 Euro) und 4,20 Euro Kirchensteuer (angenommen 7% von 60 Euro) an. Legt D dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) vor, dann ist keine Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer zu erheben, weil bei Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von 863 Euro noch keine Lohnsteuer anfällt. Selbst bei Anwendung der ungünstigen Steuerklasse VI, wenn D nebeneinander mehrere Aushilfsstellen hätte, würde ihr die Steuer nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt auf Antrag ganz oder teilweise erstattet.



Die Lohnsteuererstattung

In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber - bei Vorlage der Lohnsteuerkarte - einbehalten worden ist, vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr beschäftigt war oder wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Lohnsteuer, die im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung - ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte - vom Arbeitgeber einbehalten worden ist, kann dem Arbeitnehmer dagegen nicht erstattet werden.

Zur Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz bei Antragstellung) einreichen. Der Antrag hierfür kann nur bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres gestellt werden, also z.B. für das Jahr 2002 spätestens bis zum 31.12.2004. Die notwendigen Formulare sind zusammen mit einem Anleitungsheft zum Ausfüllen der Vordrucke bei jedem Finanzamt kostenlos erhältlich. In bestimmten Fällen (z.B. Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Das Finanzamt legt bei der Einkommensteuerveranlagung den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresarbeitslohn zugrunde, berücksichtigt ggf. die vom Arbeitnehmer noch geltend gemachten Steuerermäßigungen und berechnet dann die tatsächliche Jahressteuer neu. Darauf wird die vom Arbeitgeber einbehaltene und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuer angerechnet. Die zuviel gezahlte Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer erstattet. Das gleiche gilt für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Beispiel:
E war in den Semesterferien zwei volle Monate als Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 1500 Euro brutto beschäftigt. Entsprechend seiner Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) behielt sein Arbeitgeber anhand der Monatstabelle für jeden Monat 149,75 Euro Lohnsteuer, für zwei Monate also 299,50 Euro ein. Außerdem wurde für jeden Monat ein Solidaritätszuschlag von 8,23 Euro (5,5% von 149,75 Euro) erhoben.
Hätte E das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1500 Euro verdient, dann hätte der Lohnsteuerabzug nach der Monatstabelle mit den darin eingearbeiteten Monatsfreibeträgen genau der Jahreslohnsteuer entsprochen. Da E aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt sein Jahresarbeitslohn 3000 Euro. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet.

Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2002 erstattet das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang grundsätzlich zurück:


--------------------------------------------------------------------------------

Steuerklasse I bis 10367 Euro

--------------------------------------------------------------------------------

Steuerklasse II bis 13103 Euro

--------------------------------------------------------------------------------

Steuerklasse III bis 19475 Euro

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Neben diesen Jahresarbeitslöhnen darf der Arbeitnehmer keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. Die Beträge zur Steuerklasse III (verheirateter Arbeitnehmer) gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer Alleinverdiener ist und auch sein Ehegatte keine anderen Einkünfte hat. Soweit beim Arbeitnehmer Steuerermäßigungsgründe (z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen) zu berücksichtigen sind, können die genannten Jahresarbeitslöhne auch höher liegen.

Steuerermäßigungsgründe sind:

l Werbungskosten, d.h. alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus bereits Werbungskosten in Höhe von 1044 Euro, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Hat der Arbeitnehmer höhere Werbungskosten, muss er sämtliche Werbungskosten nachweisen.
Typische Werbungskosten sind:

l Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,36 Euro und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,40 Euro, höchstens grundsätzlich 5112 Euro);
l Kosten für die Jobsuche (Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Autos ab dem Jahr 2002 je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder sonstige Bewerbungskosten wie Porti und Telefongebühren);
l Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung, wie Arbeitskittel oder andere Arbeitsschutzkleidung).

l Sonderausgaben, bei denen zwischen beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) und den übrigen Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu bestimmten Höchstbeträgen und Spenden für steuerbegünstigte Zwecke) unterschieden wird. Diese Ausgaben wirken sich steuermindernd aus, soweit sie nicht bereits beim Lohnsteuerabzug aufgrund der Tabelle berücksichtigt wurden. Die von der Höhe des Arbeitslohns abhängige Vorsorgepauschale bzw. der Sonderausgaben-Pauschbetrag sind nämlich in den Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet.
l Außergewöhnliche Belastungen, d.h. die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (z.B. Krankheitskosten und Aufwendungen wegen einer Behinderung).

Näheres zu den Werbungskosten, Sonderausgaben und zu den außergewöhnlichen Belastungen enthält die Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die zusammen mit den Steuererklärungsvordrucken beim Finanzamt aufliegt.



Die Sozialversicherung

Auch bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine wichtige Frage, ob Beiträge zur Sozialversicherung (ggf. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Sozialabgaben anfallen, ist die Art der Beschäftigung entscheidend.

1. Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung

Bei einer Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres (= Zeitraum von zwölf Monaten) nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts), fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind aber zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechung mit einer geringfügigen oder normal entlohnten Dauerbeschäftigung ist dagegen nicht vorzunehmen.

Für Schüler, die nur in den Großen Ferien arbeiten, fallen damit unabhängig von der Höhe ihres Arbeitslohns keine Sozialabgaben an.

2. Geringfügige Dauerbeschäftigung

Eine geringfügige entlohnte Dauerbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn sie


weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird
und

das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen (z.B. durch Überstunden oder Urlaubsvertretung) führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres angesehen.

Bestehen gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander, sind diese zusammenzurechnen, so daß bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen die allgemeinen Grundsätze zur Sozialversicherung (vgl. 3.) gelten.

Übt ein Schüler oder Student ausschließlich nur eine solche geringfügige Dauerbeschäftigung aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber hat jedoch einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12% des geringfügigen Arbeitsentgeltes zu entrichten. Ist der Schüler oder Student in der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert oder mitversichert, dann hat der Arbeitgeber auch einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 10% zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn der Schüler oder Student gleichzeitig mehrere geringfügige Dauerbeschäftigungsverhältnisse ausübt und das Gesamtarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

3. Reguläre Dauerbeschäftigung

Übt der Schüler oder Student eine reguläre Dauerbeschäftigung oder gleichzeitig mehrere geringfügige Dauerbeschäftigungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts mit einem Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 325 Euro aus, gelten in der Sozialversicherung die allgemeinen Grundsätze, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen haben. Der Gesamtbeitragssatz beträgt für das Jahr 2002 in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,1%, in der Pflegeversicherung 1,7% und in der Arbeitslosenversicherung 6,5%. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von der jeweiligen Krankenkasse in der Satzung festgelegt und ist daher nicht einheitlich. Allerdings sind bei Schülern und Studenten die folgenden Besonderheiten zu beachten:

Schüler, die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gelten die allgemein für Arbeitnehmer maßgebenden Grundsätze, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen haben.



Für Studenten, die neben dem Studium einer regulären Dauerbeschäftigung nachgehen, gilt:
In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sind und die nur in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) arbeiten, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei in dieser Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung länger als zwei Monate ausgeübt wird, aber eben ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist.
Des weiteren müssen für Studenten, die während des Semesters (z.B. neben dem Studium für ihren Lebensunterhalt) arbeiten, dann für diese Beschäftigung keine gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung wird grundsätzlich dann als erfüllt angesehen, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtstunden).




4. Geringfügige Dauerbeschäftigung und reguläre Dauerbeschäftigung

Für Zwecke der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung müssen beide Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden.

Bei einem Schüler fallen dann sowohl für das geringfügige Dauerbeschäftigungsverhältnis als auch für das reguläre Dauerbeschäftigungsverhältnis die allgemeinen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an.

Bei einem Studenten fallen sowohl für das geringfügige Dauerbeschäftigungsverhältnis als auch für das reguläre Dauerbeschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag an. Er ist vom Arbeitgeber und dem Studenten je zur Hälfte zu tragen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht in beiden Beschäftigungen dagegen weiterhin Versicherungsfreiheit, wenn die unter 3. genannten Kriterien vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dann sind für die geringfügige Dauerbeschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung) die allgemeinen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu entrichten; für die reguläre Dauerbeschäftigung fällt zu dem allgemeinen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung an.



Die obigen Ausführungen (1. bis 4.) können nur einen Überblick über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geben. Da gerade bei Studenten vielfältige Fallgestaltungen während des Semesters und in der vorlesungsfreien Zeit denkbar sind (z.B. auch die Ableistung eines in der Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums, für die weitere Sonderregelungen gelten), ist es ratsam, sich im Einzelfall bei der zuständigen Krankenkasse zu erkundigen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen ein umfangreiches Rundschreiben erstellt.
15#
匿名  发表于 24.2.2003 12:26:46
Ich kann nur auf Deutsch schreiben.aber Chinesisch kann ich lesen. rolleyes.gif

Vielen Dank für die Informationen von Ihnene.
Falls ich zwei verschiedene Leute (nicht meine Mutter und Vater) unterschstützet, wie kann ich Ziele 107 ausfüllen?
16#
 楼主| 发表于 24.2.2003 20:30:40 | 只看该作者
107行是给收入远高于所得税起征上限或情况特殊的朋友,报税的时候就根据自己的情况选择下面相应的Anlage。

______.jpg (0 Bytes, 下载次数: 16)

______.jpg
17#
发表于 25.2.2003 13:45:26 | 只看该作者
如果一类税卡式10000 六类是4500 Eur. 那么如何退税。 谢谢
18#
 楼主| 发表于 25.2.2003 20:49:16 | 只看该作者
填写2002年度的报税附件表(Anlage N)
1)上面除姓名,Steuernummer:首次办理退税的朋友不填
2)第1行,68号框填1,代表该竖列的第2行的10号框,第3行的40号框,第4行的50号框填一级税卡上的相对应的条目的金额总和,右边竖列的第2行的11号框,第3行的41号框,第4行的51号框填所有六级税卡上的相对应的条目的金额总和,余依此类推,税卡上有的就填.

______.jpg (0 Bytes, 下载次数: 17)

______.jpg
19#
发表于 26.2.2003 14:15:35 | 只看该作者
你好, steuerberater 我的意思是会有多少税被退回。 如果一类税卡式10000 六类是4500 Eur.
20#
 楼主| 发表于 27.2.2003 09:15:43 | 只看该作者
因为你已经超过了上限,如果不做任何解释,超出部分是不能退税的。不知道你现在一类和六类税卡的税各多少,一般来说,象你能打这么多,估计是全年打,那应该是做为Werkstudent, 要是这样一类税卡就没什么税,你可以只退六类税卡。要是两张都差不多,而且你都交上,具体哪些不能退就不好说了。
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